„Ob die Neuregelung in § 179 BörseG ein schlichtes Recht der AG darstellt, ihre Aktionäre zu identifizieren, wie der Text der Regelung nahelegt, oder ob in etlichen Fallkonstellationen vielmehr eine Pflicht des Vorstands zur Identifizierung vorliegt, wird spannend zu beobachten.“
Christoph Moser